Satzung


Des MCE-Vogel-Club

§ 1 Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr

Der am 20.12.2021 in Frankenstein/Pfalz gegründete Verein trägt den Namen:

„MCE-Vogel-Club“

Er hat seinen Sitz in Frankenstein.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist der 1.1. bis 31.12. eines Jahres

§ 2 Zweck , Gemeinnützigkeit des Vereins

a) Der Verein mit Sitz in Frankenstein/Pfalz, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

b) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, die Förderung des Tierschutzes und die Förderung der Tierzucht.

Der Satzungszweck wird vor allem gefördert durch den Schutz, die Zucht und die Pflege von Vögeln, wobei der Schwerpunkt auf Mischlingen, Cardueliden, Europäern und deren Mutationen liegt.

Durch die Betreuung, Beratung und Schulung seiner Mitglieder

Durch die Durchführung einer jährlichen Bewertungsschau

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

d) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die Anmeldung hat schriftlich beim Kassierer zu erfolgen. Bei Minderjährigen müssen die Personensorgeberechtigten dem Beitritt zustimmen.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

b) Austritt der Mitglieder

Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, er ist dem Kassierer schriftlich mitzuteilen.

Bei einem wichtigen Grund ist ein Ausschluss des Mitgliedes möglich. Über den Ausschluss bestimmt die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird durch den Kassierer eingezogen. Neue Mitglieder zahlen beim Eintritt in den Verein einen vollen Jahresbeitrag, eine Aufnahmegebühr entfällt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen den halben Jahresbeitrag.

§ 5 Organe des Vereins

a) die Vorstandschaft

b) die Generalversammlung

§ 6 die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • Kinder- und Jugendwart

Die Vorstandschaft wird alle 2 Jahre während der Generalversammlung gewählt. 

Eine Person kann kommissarisch mehrere Vorstandsämter innehaben, dennoch hat diese Person bei Wahlen nur ein Stimmrecht. 

Eine Wiederwahl ist möglich

Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende und der Schriftführer können den Verein einzeln vertreten.

§ 7 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alle zwei Geschäftsjahre, mit Vorstandwahlen statt.

Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingeladen.

Eine außergewöhnliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst

Für die Veränderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig

Bei der Generalversammlung ist durch den Vorstand ein Jahresbericht vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vortandes einen Beschluss zu fassen

Die bei der Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden durch den Schriftführer festgehalten, jedes Mitglied hat einen Anspruch, diese Mitschrift einzusehen.

§ 8 Kassenprüfer

Einmal im Jahr wird die Kasse von 2 Kassenprüfern geprüft. Die beiden Kassenprüfer werden bei der Generalversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Generalversammlung bekannt gegeben.

§ 9 Clubausstellung

Es findet eine jährliche Bewertungsschau statt. Alle Vögel aus der Gruppe der Cardueliden und Europäern, sowie deren Mischlinge und Mutanten können ausgestellt werden. Alle ausgestellten Vögel müssen ordnungsgemäß beringt sein.

§ 10 Auflösung des Clubs

Der Club kann nur dann aufgelöst werden, wenn er weniger als 6 Mitglieder hat. ¾ der anwesenden Mitglieder müssen diesem zustimmen.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Clubs an den Vogelpark Schifferstadt.

§ 11 Inkrafttreten dieser Satzung

Vorstehende Satzung wurde beraten und einstimmig beschlossen

Frankenstein, 20.12.21